Die Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Minderjährigen
ist rechtlich nachteilhaft und bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (OLG München, Beschluss vom 18.12.2023, 34 Wx 311/23e)
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung das Miteigentum (Bruchteilseigentum § 748 BGB) dem im Wohnungseigentumsrecht bekannten Sondereigentum gleich und sieht in der aus der Miteigentümergemeinschaft resultierenden Pflicht zur gemeinschaftlichen Tragung von Lasten, Kosten für Erhaltung und Verwaltung, einen Nachteil für den Minderjährigen.