Begründung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks
(BGH, Urt. v. 11.10.2022 − X ZR 42/20)
Gem. § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Der Widerruf ist dem Beschenkten gegenüber zu erklären (§ 531 Abs. 1 BGB), muss aber nach Ansicht des BGH nicht begründet werden. Jedoch müssen die Widerrufsgründe zum Schutz des Beschenkten in einem gerichtlichen Verfahren dargelegt und bewiesen werden.