Grundschuldbestellung ohne Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB)
Prüfung durch das Grundbuchamt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.1.2023 − 5 W 87/22)
Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte darf sich nach § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Davon umfasst ist auch die Bestellung von Grundschulden. Liegen dem Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte vor, wonach ein Ehegatte ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eine Grundschuld bestellt und damit über sein Vermögen im Ganzen verfügt, so darf es die Eintragung ablehnen.