Glossar
In meiner Tätigkeit als Notar verwende ich viele Fachbegriffe, die für Sie als Laien oft Fragen aufwerfen. Mit diesem Glossar gebe ich Ihnen einen Einblick in diese Begrifflichkeiten.
Die Texte wurden von der Bundesnotarkammer www.bnotk.de
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Verfügung gestellt.
A
Ablieferungspflicht
Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.
Abstraktes Schuldanerkenntnis
Während sich die Haftung mit der Grundschuld auf ein Grundstück, die Wohnung oder das Erbbaurecht beschränkt, begründet das abstrakte Schuldversprechen eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen.
Anfechtung
Letztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblasser sich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.
Annahme
der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).
Auflagen
kann der Erblasser nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).
Auflassung
Auflassung nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.
Auskunft
aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten erteilt, zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
Auslegung
erbrechtlicher Erklärungen hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.