Glossar

In meiner Tätigkeit als Notar verwende ich viele Fachbegriffe, die für Sie als Laien oft Fragen aufwerfen. Mit diesem Glossar gebe ich Ihnen einen Einblick in diese Begrifflichkeiten.

Die Texte wurden von der Bundesnotarkammer www.bnotk.de
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Verfügung gestellt.

Alle | A B D E F G H K L M N P R S T U V W Z
G

Gebühren
der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von bspw. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 12,50 € je Erblasser; wird diese nicht vom Notar oder Gericht für das Testamentsregister abgerechnet, sind es 15,50 €.

Geburtenregisternummer
Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers.

Gemeinschaftliche Testamente
können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.

Gesamtrechtsnachfolge
Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.

Gesetzliche Erbfolge
Sie greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.

Gläubiger
ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

Grundbuch
ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In weiteren drei Abteilungen sind der Eigentümer und eventuelle Belastungen des Grundstücks eingetragen, zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder Grundschulden. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

Grunderwerbsteuer
fällt – von Ausnahmen abgesehen – bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland i.H.v. 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

Grundpfandrechte
sind Grundschulden und Hypotheken. Sie dienen der Kreditsicherung durch Grundstücke. Wird das gesicherte Darlehen nicht bedient, kann der Kreditgeber durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück den Verwertungserlös zur Kreditrückzahlung heranziehen.

Grundschuld
ist ein Mittel zur Kreditsicherung, das im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Häufig wiegen bereits geringe Zinsunterschiede die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

Grundstück
ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Gebäude gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil. Ist vom Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Gebäude erfasst.

Gütertrennung
ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.
Rufen Sie uns an

Mo-Do: 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr, Fr: 9 - 12 Uhr

Schreiben Sie uns

einfach mit Ihrem Email Programm

Kontakt zu uns

über unsere Kontaktseite