Glossar

In meiner Tätigkeit als Notar verwende ich viele Fachbegriffe, die für Sie als Laien oft Fragen aufwerfen. Mit diesem Glossar gebe ich Ihnen einen Einblick in diese Begrifflichkeiten.

Die Texte wurden von der Bundesnotarkammer www.bnotk.de
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Verfügung gestellt.

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B

Baulasten
sind Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwegungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in Bayern wie private Belastungen im Grundbuch und in den anderen Bundesländern in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.

Beerdigungskosten
sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.

Behindertentestament
Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, dem Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Es handelt sich um eine komplizierte rechtliche Gestaltung, bei der rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.

Belastungsgegenstand
ist bei Grundpfandrechten immer eine unbewegliche Sache.

Beratung
Es empfiehlt sich, für die Errichtung von Testamenten rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Dieses Glossar kann das individuelle Gespräch mit einem Notar oder einer Notarin nicht ersetzen. Rechtsrat dürfen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erteilen.

Berliner Testament
ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.

Besitz
ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.

Briefgrundschulden
werden durch einen vom Grundbuchamt ausgestellten Grundschuldbrief verkörpert.

Buchgrundschulden
sind der praktische Regelfall. Sie werden nur im Grundbuch eingetragen; ein Grundschuldbrief existiert nicht.
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