Glossar

In meiner Tätigkeit als Notar verwende ich viele Fachbegriffe, die für Sie als Laien oft Fragen aufwerfen. Mit diesem Glossar gebe ich Ihnen einen Einblick in diese Begrifflichkeiten.

Die Texte wurden von der Bundesnotarkammer www.bnotk.de
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Verfügung gestellt.

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Teilflächen
können im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihnen nach amtlicher Vermessung eigenständige Grundstücke geworden sind.

Testament
Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

Testamentsvollstreckung
kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

Testierfähigkeit
Sie beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Erblasser testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.
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