Glossar

In meiner Tätigkeit als Notar verwende ich viele Fachbegriffe, die für Sie als Laien oft Fragen aufwerfen. Mit diesem Glossar gebe ich Ihnen einen Einblick in diese Begrifflichkeiten.

Die Texte wurden von der Bundesnotarkammer www.bnotk.de
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Verfügung gestellt.

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Eigenhändige Testamente
müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.

Eigentum
ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person und umfasst u. a. die Befugnis, sie zu belasten.

Eigentümergrundschuld
ist eine Grundschuld, die dem Eigentümer selbst zusteht.

Enterben
kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.

Erbbaurecht
ist das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.

Erbengemeinschaften
entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

Erbenhaftung
Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.

Erbschaftsteuer
Sie beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 %. Persönliche Freibeträge liegen zwischen 500.000 € (für Ehegatten) und 20.000 € (bspw. für Geschwister, Lebensgefährten, Freunde) und können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten und Kindern steht ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Selbstgenutzter Wohnraum und betriebliches Vermögen können steuerbefreit sein.

Erbschein
Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Erbverträge
bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Erblassers optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

Erbverzicht
Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

Ersatzerben
können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.

Erschließungskosten
entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

Europäisches Nachlasszeugnis
Es ist ähnlich wie der Erbschein ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Es wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt und kann bei einem Notar oder bei einem Amtsgericht beantragt werden.
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